Satzung des SVW

§ I Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ,Spielverein Westfalia Soest e.V.', kurz ,,SVW/ Soest".

Er hat seinen Sitz in Soest und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Erziehung und des öffentlichen Gesundheitswesens

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder
  3. Aus-Meisterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  4. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
  5. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich
  6. Erstellung sowie die lnstandhaltung und lnstandsetzung der im Vereinseigentum oder -besitz stehenden Immobilien und Gegenstände.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. v- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand beantragt. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung derAufnahme muss nicht begründet werden.
Eine Aufnahmegebühr, die durch die Jahreshauptversammlung festzulegen ist, ist bei der Aufnahme, insbesondere für die Passbeantragung, zu entrichten.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzendenz

  1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag_ und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
  2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.
  3. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haüen, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Irltitglie'derversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod.

  1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Einschreiben per Postkarte oder Brief gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann nur bzw. muss zum Ende des Halbjahres (30. 6., 31.12.) erklärt werden.
  2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen,
    a. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung, insbesondere der Beitragszahlung nicht. nachkommt,
    b. bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,
    c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens oder
    d. wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
  3. Der Ausschluss I das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Wierspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Halbjahres zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein unverzüglich zurückzugeben oder ebenfalls unverzüglich wertmäßig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

 

§ 7 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Diese werden halbjährlich erhoben.
  2. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
  3. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB vezinst werden. Rückständige Beiträge und Gebühren kÖnnen nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
  4. Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
  5. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am Lastschrifverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oderVerluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oderAmtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
- dieMitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Ehrenrat

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Aushang an den Spielstätten Ardey und Jahnstadion und Bekanntmachung in der Soester Presse.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
    Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen entsprechend den Ladungsvorschriften der ordentlichen Jahreshauptversammlung. ln der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    b. Entlastung des Vorstandes
    c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    d. Festsetzung der Beiträge
    e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    g. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
    h. Bestätigung des Jugendobmannes
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
  8. Jedes anwesende volljährige Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzuführen.

§ 11 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
    - Vorstandsvorsitzender
    - Vorstandsmitglied
    - Vorstandsmitglied
    - Vorstandsmitglied
    - dem 1. Geschäftsführer
    - dem 2. Geschäftsführer
    - dem Schatzmeister
    Je 2 dieser 7 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    - dem geschäftsführenden Vorstand
    - mindestens 3 Beisitzern
    - den einzelnen Abteilungsleitern
    - dem zweiten Schatzmeister
    Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
    Die Amtszeit beginnt
    - in den geraden Kalenderjahren: für den Vorstandsvorsitzenden, das 3. Vorstandsmitglied, den 1 . Geschäftsführer, den Schatzmeister,
    - in den ungeraden Kalenderjahren: für das 2. Vorstandsmitglied, das 4. Vorstandsmitglied, den 2. Geschäftsführer.
  4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oderweniger als 2 Jahre nach Beginn derAmtszeit stattfindet.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
  6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  7. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Vorstandsmitglied beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder es von der Mehrheit aller des geschäftsführenden Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden (Vorstandsvorsitzenden) entscheidend.
  8. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  9. Die Beisitzer sollen den Vorstand beraten und unterstützen sowie Sonderaufgaben wahrnehmen.

§12 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus bis zu 7 Ehren- und/oder weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung jährlich neu gewählt werden.
  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind innerhalb des Ehrenrates alle zwei Jahre neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, evtl. auftretende vereinsinterne Unstimmigkeiten zu schlichten. Bei einem Vereinsausschluss ist der Ehrenrat vorher anzuhören.

§ 13 Abteilungen

  1. lnnerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Es bestehen folgende Abteilungen:
    a. Fußballabteilung Senioren
    b. Fußballabteilung Jugend
    c. Fußballabteilung Frauen und Mädchen (MFFC Soest)
    d. Alt-Herren-Abteilung
    e. Breitensport-Abteilung
    f. Softball
  2. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
  3. Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten, regeln den Spielbetrieb, leiten ihre Sitzungen und sind ftir ihre Arbeit verantwortlich. Sitzungen werden nach Bedarf einberufen und sind stets beschlussfähig. Gefasste Beschlüsse sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen
  4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Abteilungen teilnehmen.

§ 14 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Jugendlicher bis einschließlich der B-Jugend.
  2. Organe der Vereinsjugend sind - der Jugendvorstand und - die Jugendversammlung
  3. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung, soweit sich nicht der Vorstand Entscheidungen vorbehält. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung und darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. lm Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
  2. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
BeiAuflösung oderAufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportverband Soest, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwenden darf. lm Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung/-löschung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden 'v steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.04.2013 beschlossen.

Soest, den 20.04.2013