Förderverein

Wir möchten uns kurz vorstellen:

Wir sind eine Gruppe von Privatpersonen, bestehend aus Spielern, Eltern und Menschen die Freude am Fußballsport haben.

Deshalb haben wir den Förderverein für junge Leute des SVW Soest ins Leben gerufen.

1.Vorsitzende

Birke Wienke

2.Vorsitzende

Timmy Buschmann

Kassenwart

Lukas Brenk

Kassenprüfer

Hansi Fuest

Unsere Ziele

Wir möchten möglichst vielen jungen Leuten das Fußballspielen in unserem Verein ermöglichen. Den jungen Leuten den Spaß und die Freude an dem Vereinsleben des SVW Soest vermitteln.

Ein Verein ist eine Gemeinschaft, in der alle für ein gemeinsames Ziel arbeiten und die Menschen näher zusammenbringt.

Alle talentierten Spieler sollten optimal gefördert werden, damit unsere Mannschaften weiterhin nachhaltig und erfolgreich Überkreislich spielen können.

Die Wertschätzung ist dabei enorm wichtig!

Darüber hinaus möchten wir finanzschwachen jungen Leuten eine finanzielle Unterstützung bieten.

Satzung des Förderverein für junge Leute des Spielverein Westfalia Soest e.V.    

 

§1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein für junge Leute des Spelverein Westfalia Soest e.V“ im Folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 59494 Soest und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Förderung von jungen Leuten, insbesondere sozial schwache Personen durch ideelle und finanzielle Unterstützung der Fußballabteilung des  Spielverein Westfalia Soest e.V.
    Jede Förderung muss einen sozialen Hintergrund haben oder zur sportlichen Verbesserung des Vereins nötig sein. Entlohnungen für Spieler und Trainer werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Mittelbeschaffung in Form von Beiträgen, Spenden sowie der Organisation oder Mitorganisation von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  3. Die Förderung kann durch direkte, zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Fußballabteilung des Spielverein Westfalia Soest e.V. , aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar die Kosten für Sportausrüstung , Wettkämpfe, Trainingslager und sonstige sportliche Aktivitäten der Fußballabteilung des Spielverein Westfalia Soest e.V. übernimmt.
  4. Die Mitglieder und Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Der Verein ist ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  4. Es dürfen weiterhin keine Personen durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und Juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
  2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -Plichten gilt. Diese verpflichten sich dadurch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
  5. Zum Ehrenmitglied werden Mitarbeiter ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, des Weiteren durch die Auflösung des Vereins. Bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand mit einer Frist von 2 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme vor dem Vorstand zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. Der Beschluss ist endgültig.
  4. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Stimm- und Wahlrecht setzen jedoch die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
  5. Dazu gehört insbesondere:
    a) Die Mitteilung von Anschriftenveränderungen
    b) Änderung der Bankverbindung
    c) Mitteilung von persönlichen Verhältnissen, die für das Beitragswesen relevant sind
  6. Nachteile die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Angaben nach Ziff. 4 nicht mitteilt gehen nicht zu Lasten des Vereins. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
  2. Der jährliche Mitgliedbeitrag beträgt 24,00 EUR. Die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist möglich.
  3. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§8 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§9 Haftung

  1. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden, nach Möglichkeit im ersten Quartal . Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden durch eine schriftliche Einladung per Mail, unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim/bei der Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  4. Die Mitgliedsversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihren Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltung werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der ersten Vorsitzenden, bei Abwesenheit vom/von der stellvertretenden sowie vom/von der Protokollführer/-in zu unterschreiben.

§11 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/- Prüferinnen

c) Entlastung des Vorstands

d) Wahl des Vorstandes

e) Wahl des Kassenprüfer/-innen

f) Festsetzung der Beiträge

g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verein

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne §26 BGB besteht aus drei Personen:
    a) der/die erste Vorsitzende
    b) der/die Stellvertretende Vorsitzende
    c) der/die Kassier/-in

    darüber hinaus besteht der erweiterte Vorstand aus:
    d) der/die Schriftführer/-in
    e) der/die Kassenprüfer/-in
    f) bis zu 4 Beisitzer

  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
  3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
    d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
    Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsvorsitzenden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu den Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§13 Kassen- und Rechnungsprüfung

  1. Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vorstand zur Mitgliederversammlung einen detaillierten Kassenbericht vorzulegen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Deren Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Sie haben die Aufgabe die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dies gegen ihre Unterschrift zu bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Mängel sind dem Vorstand zu berichten.

§14 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

§15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  3. Für den Fall der Auflösung werden der/die erste Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Spielverein Westfalia Soest e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung junger Leute im Verein, im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§16 Wirksamkeit der Satzung

Diese Satzung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

 

 

Dies Satzung wurde durch die Gründerversammlung am 04.08.20 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Soest, den 04.08.20